LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2013
L 15 VK 17/09
Normen:
SGB X § 66; VwVG § 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VK 10/09

Zulässigkeit der Vollstreckung einer Forderung im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen L 15 VK 17/09

DRsp Nr. 2013/14276

Zulässigkeit der Vollstreckung einer Forderung im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts

Aus einem gegen einen Dritten ergangenen Bescheid kann nicht die Vollstreckung betrieben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom

17. November 2009 wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gegen die Mutter der Klägerin ergangenen Bescheid vom 23. Juni 2005 unzulässig ist.

III.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 66; VwVG § 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, eine vom Beklagten veranlasste Vollstreckung für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin ist die Tochter des 2000 verstorbenen kriegsbeschädigten W. A. (im Folgenden: Versorgungsberechtigter), der eine Versorgungsrente bezog, und dessen 2007 verstorbener Ehefrau F. A ... Die Klägerin ist weder Erbin des Versorgungsberechtigten noch ihrer Mutter geworden.