VG Hamburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 324/09
Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung bei in Organen der Fachschaften tätigen Studenten; Ansprüche auf Erlass und Stundung der Studiengebühr wegen unbilliger Härte für einen Studenten in Hamburg; Anspruch auf Einräumung einer Möglichkeit zum Teilzeitstudium im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft in Hamburg; Unterscheidung zwischen studentischen Mitgliedern in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule und Studenten in den Organen der Fachschaften
OVG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 3 Bf 280/09
DRsp Nr. 2010/8127
Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung bei in Organen der Fachschaften tätigen Studenten; Ansprüche auf Erlass und Stundung der Studiengebühr wegen unbilliger Härte für einen Studenten in Hamburg; Anspruch auf Einräumung einer Möglichkeit zum Teilzeitstudium im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft in Hamburg; Unterscheidung zwischen studentischen Mitgliedern in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule und Studenten in den Organen der Fachschaften
1. Bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften (hier: Fachschaftsrat) tätig sind, führt die volle Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006. Sie stehen Studierenden, die in den Organen der Studierendenschaft tätig sind (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09), insoweit nicht gleich.2. Einwände, die die Gültigkeit des Studienfinanzierungsgesetzes vom 6. Juli 2006 in der Gesamtheit seiner Regelungen betreffen, können nicht zugleich eine unbillige Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 begründen oder eine Ermäßigung nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 rechtfertigen.
Tenor
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