OVG Hamburg - Urteil vom 30.03.2010
3 Bf 280/09
Normen:
HmbHG § 6b Abs. 4; HmbHG § 6b Abs. 6; HmbHG § 6 Abs. 10 S. 2; HmbHG § 36 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 2; LHO § 59 Abs. 1; ImmO § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 615
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 324/09

Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung bei in Organen der Fachschaften tätigen Studenten; Ansprüche auf Erlass und Stundung der Studiengebühr wegen unbilliger Härte für einen Studenten in Hamburg; Anspruch auf Einräumung einer Möglichkeit zum Teilzeitstudium im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft in Hamburg; Unterscheidung zwischen studentischen Mitgliedern in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule und Studenten in den Organen der Fachschaften

OVG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 3 Bf 280/09

DRsp Nr. 2010/8127

Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung bei in Organen der Fachschaften tätigen Studenten; Ansprüche auf Erlass und Stundung der Studiengebühr wegen unbilliger Härte für einen Studenten in Hamburg; Anspruch auf Einräumung einer Möglichkeit zum Teilzeitstudium im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft in Hamburg; Unterscheidung zwischen studentischen Mitgliedern in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule und Studenten in den Organen der Fachschaften

1. Bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften (hier: Fachschaftsrat) tätig sind, führt die volle Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006. Sie stehen Studierenden, die in den Organen der Studierendenschaft tätig sind (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09), insoweit nicht gleich.2. Einwände, die die Gültigkeit des Studienfinanzierungsgesetzes vom 6. Juli 2006 in der Gesamtheit seiner Regelungen betreffen, können nicht zugleich eine unbillige Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 begründen oder eine Ermäßigung nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 rechtfertigen.

Tenor