LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2010
L 3 R 362/09
Normen:
SGG § 105; SGG § 158 S. 2; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 90146/07

Zulässigkeit der Verwerfung einer unzulässigen Berufung durch Beschluss des LSG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen L 3 R 362/09

DRsp Nr. 2011/6477

Zulässigkeit der Verwerfung einer unzulässigen Berufung durch Beschluss des LSG im sozialgerichtlichen Verfahren

Die unzulässige Berufung kann auch dann durch Beschluss nach § 158 SGG verworfen werden, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 158 S. 2; SGG § 158;

Gründe:

I. Der Kläger verfolgt die Änderung der ihm im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erteilten Abschlussbeurteilung durch die Beklagte.

Nachdem das Arbeitsgericht Stendal die dort erhobene Klage zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Stendal verwiesen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2009 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde durch den Zusteller W. S. des Zustellungsunternehmens D. e. Service GmbH durch persönliche Übergabe am 23. September 2009 um 18.50 Uhr zugegangen.