LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.10.2010
L 4 P 12/10 B ER
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 80; SGB X § 31; SGB XI § 113 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 114; SGB XI § 115; SGB XI § 72; SGB XI § 80; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 3/10

Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten in der sozialen Pflegeversicherung; einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen L 4 P 12/10 B ER

DRsp Nr. 2010/18921

Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten in der sozialen Pflegeversicherung; einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der vorläufige Rechtschutz gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG, da weder in der Ankündigung der Veröffentlichung noch in der Veröffentlichung selbst ein Verwaltungsakt liegt. 2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs. 1a SGB XI und die Rechtmäßigkeit der Pflegetransparenzvereinbarung Stationär (PTVS). Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Vereinbarungsparteien der PTVS erscheint im Hinblick auf ihre besondere Sachkenntnis und die umfassende Beteiligung der maßgeblichen Organisationen und Interessenvertreter sachgerecht. Maßstäbe für die Qualität der Pflege sind auch außerhalb wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse seit langem vorhanden (vgl. § 80 SGB XI in der Fassung vom 9. September 2001). 3. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Verbreitung inhaltlich zutreffender und mit der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung formulierter Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91).