LAG Köln - Beschluss vom 03.08.2017
9 TaBV 63/17
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 2 S. 2-3; ZPO § 224 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 164/17

Zulässigkeit der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 63/17

DRsp Nr. 2017/11582

Zulässigkeit der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 100 Abs. 2 ArbGG) ist verlängerbar.

Tenor

wird die Frist zur Begründung der am 01.08.2017 eingelegten Beschwerde des Betriebsrats gegen den ihm am 21.07.2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2017 bis zum 31.08.2017 verlängert.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 2 S. 2-3; ZPO § 224 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht hat mit dem am 20.07.2017 verkündeten und dem Betriebsrat am 21.07.2017 zugestellten Beschluss Herrn Rechtsanwalt P F zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Inhalte einer Betriebsvereinbarung zum Thema "Arbeitszeit" in der K Filiale der Arbeitgeberin bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festgesetzt.

Dagegen richtet sich die am 01.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde, in der zugleich die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31.08.2017 beantragt wird.

II. Die beantragte Fristverlängerung ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG zu gewähren.