LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2019
L 12 AS 452/18
Normen:
SGG § 113 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 5425/17

Zulässigkeit der Verbindung von sozialgerichtlichen VerfahrenErmessen des Gerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 12 AS 452/18

DRsp Nr. 2019/9266

Zulässigkeit der Verbindung von sozialgerichtlichen Verfahren Ermessen des Gerichts

Nach § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Für die Frage, ob die Ansprüche in Zusammenhang stehen, ist kein rechtlicher Zusammenhang erforderlich, es reicht, wenn die Ansprüche demselben Lebenssachverhalt angehören. Die Entscheidung über die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 113 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der erstinstanzliche Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 41 AS 2640/16 beendet ist.