Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Frage, ob der erstinstanzliche Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S
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