Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.04.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bescheidung eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die 1969 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten.
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