LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2022
L 21 AS 668/21
Normen:
SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1653/18

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenUnbegründetheit bei zwischenzeitlicher Bescheiderteilung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 668/21

DRsp Nr. 2023/6174

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Unbegründetheit bei zwischenzeitlicher Bescheiderteilung

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Fortführung einer Untätigkeitsklage, wenn der Leistungsträger den Antrag zwischenzeitlich beschieden hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88;

Tatbestand

Streitig ist die Bescheidung eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Die 1969 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten.