I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Begehren des Klägers war aufgrund des Schriftsatzes seines damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. im Rahmen des Klageverfahrens zunächst unklar; nach dem Klageantrag dürfte es sich um eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers vom 08.01.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07.12.2007 gehandelt haben.
Nach der Bestellung des jetzigen Bevollmächtigten des Klägers am 16.05.2008 wurde von diesem klargestellt, dass der Kläger sich mit seiner Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 habe wenden wollen. Demgemäß werde im laufenden Verfahren die Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 zusätzlich beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2009 wies das Sozialgericht die Klagen ab.
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