LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2015
L 6 SB 4445/14
Normen:
SGG § 193; SGG § 202; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 362/13

Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Übernahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 6 SB 4445/14

DRsp Nr. 2015/16815

Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Übernahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten

1. Die unselbständige Anschlussberufung ist auch möglich, wenn ein Vergleichsangebot des Beklagten von der Klägerin nicht angenommen wird.2. Bei der Kostenentscheidung ist die Übernahme der Hälfte der außergerichtichen Kosten in der Regel dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gesamt-GdB statt 30 nun 40 beträgt, die wirtschaftlich stärker ins Gewicht fallende angestrebte Schwerbehinderteneigenschaft nicht erreicht wird.

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 der Beklagte verurteilt wird, bei der Klägerin einen Gesamt-GdB von 40 ab 23. Juni 2012 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193; SGG § 202; ZPO § 524;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.