Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 der Beklagte verurteilt wird, bei der Klägerin einen Gesamt-GdB von 40 ab 23. Juni 2012 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.
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