LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2017
L 15 AS 44/17 B ER
Normen:
SGB X § 13; SGG § 197a; SGG § 73;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2390/16

Zulässigkeit der Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Verwerfung der BeschwerdeFestsetzung von Gerichtskosten für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 15 AS 44/17 B ER

DRsp Nr. 2017/6185

Zulässigkeit der Überprüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Verwerfung der Beschwerde Festsetzung von Gerichtskosten für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren

1. Bei Vorliegen begründeter Zweifel darf das Gericht auch bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine Überprüfung der Bevollmächtigung vornehmen. 2. Eine für einzelne Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgelegte Prozessvollmacht stellt keine allgemeine Verfahrensvollmacht gemäß § 13 SGB X dar. 3. Kann trotz begründeter Zweifel nach Fristsetzung keine Vollmacht vorgelegt werden, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 4. Für ein von einem vollmachtslosen Vertreter geführtes Verfahren fallen Gerichtskosten an, die dem Vertreter auferlegt werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Vertreter des Beschwerdeführers trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 13; SGG § 197a; SGG § 73;

Gründe

I.

Streitig ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners dazu, sich in Verwaltungsverfahren nach dem () ausschließlich an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu wenden.