Zulässigkeit der Übermittlung von Angaben über unlauteres und täuschendes Verhalten von Versicherungs-Außendienstmitarbeitern durch die Auskunftsstelle für Versicherung
LAG München, vom 03.04.1985 - Aktenzeichen 6 Sa 775/84
DRsp Nr. 1992/11838
Zulässigkeit der Übermittlung von Angaben über unlauteres und täuschendes Verhalten von Versicherungs-Außendienstmitarbeitern durch die Auskunftsstelle für Versicherung
Die Unterrichtung der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst (AVAD) über Vertragsverstöße eines Versicherungsvertreters ist wegen der Sonderregelung des § 24 BDSG nicht von der Zustimmung des Versicherungsvertreters abhängig.
Normenkette:
BDSG § 24 Abs.1 ;
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