LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2011
L 7 AS 151/11 B ER
Normen:
SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 5/11

Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer zulassenden Rechtsverordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 151/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7339

Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer zulassenden Rechtsverordnung

Nach § 65a Abs. 1 S. 1 SGG können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Da es in Bayern keine derartige Rechtsverordnung gibt, können keine verfahrenserheblichen Schriftsätze durch E-Mail eingereicht werden. Dies gilt sowohl für die Beschwerde als auch für den erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Landshut vom 18. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, unter anderem die Kosten einer neuen Heizungsanlage zu übernehmen.