I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Landshut vom 18. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, unter anderem die Kosten einer neuen Heizungsanlage zu übernehmen.
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