LAG Köln - Urteil vom 24.05.2016
12 Sa 677/13
Normen:
BGB § 241; IX § 81 SGB; AGG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1081/12

Zulässigkeit der teilweisen Rücknahme der BerufungAnspruch einer nicht anerkannt schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zuweisung eines leidensgerechten Telearbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 677/13

DRsp Nr. 2018/10578

Zulässigkeit der teilweisen Rücknahme der Berufung Anspruch einer nicht anerkannt schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zuweisung eines leidensgerechten Telearbeitsplatzes

1. Die Berufung kann auch teilweise - auch nach einer Erweiterung - zurückgenommen werden (vgl. BGH 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 -; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 516 ZPO Rn. 6). Einer Zustimmung der Beklagten bedurfte diese Erklärung nicht.2. Die Kammer lässt offen, ob der Anspruch auf Zuweisung eines (leidensgerechten) Telearbeitsplatzes - und sei dies auf der Grundlage einer bestimmten Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung - über die erzwungene Ausübung des Direktionsrechts oder die Herbeiführung einer Vertragsänderung durchgesetzt werden kann oder muss.3. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20). Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein.