I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Januar, April und Mai 2015 in Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro.
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