BSG - Urteil vom 23.06.2016
B 3 KR 20/15 R
Normen:
SGB V § 139 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 121, 230
NZS 2016, 784
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 11/12
SG Hannover, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 320/08

Zulässigkeit der Streichung wassergefüllter Produkte zur Dekubitusprophylaxe und -therapie aus dem Hilfsmittelverzeichnis in der gesetzlichen Krankenversicherung; Kein Vertrauensschutz des Herstellers; Beibringung aller produktbezogener Unterlagen auch im gerichtlichen Verfahren allein vom Hersteller

BSG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 20/15 R

DRsp Nr. 2016/14669

Zulässigkeit der Streichung wassergefüllter Produkte zur Dekubitusprophylaxe und -therapie aus dem Hilfsmittelverzeichnis in der gesetzlichen Krankenversicherung; Kein Vertrauensschutz des Herstellers; Beibringung aller produktbezogener Unterlagen auch im gerichtlichen Verfahren allein vom Hersteller

1. Neue Qualitätsstandards dürfen im Hilfsmittelverzeichnis festgelegt werden, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zumindest wahrscheinlich ist, dass diese zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der betroffenen Hilfsmittel beitragen. 2. Entscheidungen über die Streichung von Produkten aus dem Hilfsmittelverzeichnis sind ausschließlich an der objektiven Rechtslage zu orientieren; Vertrauensschutz in die Listung wird nicht gewährt. 3. Der Nachweis, dass ein bereits im Hilfsmittelverzeichnis gelistetes Produkt nach der rechtmäßigen Festlegung neuer Qualitätsanforderungen im Hilfsmittelverzeichnis diese erfüllt, obliegt allein dem Hersteller gerichtliche Sachverständigengutachten sind nicht einzuholen.

Der Kurztext wird in Kürze nachgeführt!

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.