BSG - Urteil vom 24.01.2013
B 3 KR 22/11 R
Normen:
SGB V § 139 Abs 8;
Fundstellen:
DB 2013, 9
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 304/10
SG Köln, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 81/07

Zulässigkeit der Streichung eines Hilfsmittels aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis

BSG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 22/11 R

DRsp Nr. 2013/16657

Zulässigkeit der Streichung eines Hilfsmittels aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis

Seit dem 1.4.2007 sind Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen, wenn sie den Aufnahmevoraussetzungen entweder im Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügen oder sie schon bei Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht erfüllt hatten.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 139 Abs 8;

Gründe:

I

Streitig ist die Streichung eines Hilfsmittels aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis (im Folgenden: HMV).