Bei dem 3. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 25. August 2009 - B 3 KR 25/08 R - vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 13 Abs 3 SGB V eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I nicht stattfindet, weil keine "laufende Geldleistung" betroffen ist.
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