SG Marburg - Beschluss vom 20.07.2005 S 12 KA 354/05 ER
Normen:
ÄBedarfsplRL Nr. 24 S. 1 Buchst. b, Nr. 25; Ärzte-ZV § 20 Abs. 3 § 31 Abs. 1 ; SGB X § 32 Abs. 1 ; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 95 Abs. 1 ;
Zulässigkeit der Sonderbedarfszulassung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Behandlung von Kindern und Jugendlichen durch psychologische Psychotherapeuten
SG Marburg, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 354/05 ER
DRsp Nr. 2008/17165
Zulässigkeit der Sonderbedarfszulassung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Behandlung von Kindern und Jugendlichen durch psychologische Psychotherapeuten
1. Da es Weiterbildungsordnungen nur für Ärzte und nicht für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gibt, kann Nr. 24 S. 1 Buchst. b ÄBedarfsplRL auf Psychologische Psychotherapeuten nicht entsprechend angewandt werden.2. Die Sonderbedarfszulassung nach Nr. 24 S. 1 Buchst. a ÄBedarfsplRL kann nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt werden.3. Ein Rückgriff auf § 32SGB X ist angesichts der speziellen Regelungen in Nr. 25 ÄBedarfsplRL sowie § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV ausgeschlossen.
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