LSG Bayern - Urteil vom 13.06.2017
L 19 R 86/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 551/16

Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VerwaltungsaktesKeine Verschuldensabhängigkeit für eine rückwirkende Leistungserbringung

LSG Bayern, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 19 R 86/17

DRsp Nr. 2017/9265

Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Keine Verschuldensabhängigkeit für eine rückwirkende Leistungserbringung

Ein Verschulden oder Nichtverschulden ist für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X ohne Belang.

1. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X schreibt vor, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. 2. Die rückwirkende Leistungserbringung steht damit also unter einer doppelten Bedingung nämlich, dass rückwirkend der Anspruch schon bestanden hat und zusätzlich dass die hier genannte Vierjahresfrist nicht überschritten wird. 3. Ist der rückwirkende Abänderungszeitraum länger als vier Jahre entfällt der Anspruch nicht vollständig, sondern wird auf den anteiligen Zeitraum gekappt. 4. Ein Verschulden oder Nichtverschulden ist für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X ohne Belang; vielmehr ist die Vorschrift generell und von Amts wegen und ohne die Möglichkeit zur Ermessensausübung anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.01.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand