LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 07.04.2011
L 8 AY 4/08
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 8/06

Zulässigkeit der Rücknahme eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG; Notwendigkeit der Ausübung von Ermessen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 8 AY 4/08

DRsp Nr. 2011/15677

Zulässigkeit der Rücknahme eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG; Notwendigkeit der Ausübung von Ermessen

1. Werden Leistungen "ab dem 1.10.2005" und "bis auf Weiteres" bewilligt, handelt es sich um eine Bewilligung ohne jede zeitliche Beschränkung. 2. Durch eine neue ausländerrechtliche Beurteilung ändern sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse, sondern nur deren Bewertung durch die Behörde; eine Aufhebung nach § 48 SGB X kann darauf nicht gestützt werden. 3. Auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts setzt eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X grundsätzlich die Ausübung von Ermessen voraus. Eine diese modifizierende Sonderregelung sieht das AsylbLG nicht vor. 4. Ein Rechtsanspruch auf bewilligte Leistungen kann nicht durch Verweis auf einen "Aktualitätsgrundsatz" verneint werden. Nach der Rechtsprechung des BSG in seinen Urteilen vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R, B 8 AY 11/07 R) sind nur nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken. Dies gilt nicht für pauschalierte Leistungen nach § 2 AsylbLG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 12. Dezember 2007 und die Bescheide des Beklagten vom 5. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 aufgehoben.