LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2011
L 6 SB 5658/10
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB IX;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 843/07

Zulässigkeit der Rücknahme einer nach dem SGB IX getroffenen bindenden Feststellung mit Wirkung für die Vergangenheit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 6 SB 5658/10

DRsp Nr. 2012/3763

Zulässigkeit der Rücknahme einer nach dem SGB IX getroffenen bindenden Feststellung mit Wirkung für die Vergangenheit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Eine rückwirkende Aufhebung der bindenden Feststellung nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit steht im pflichtgemäßen Ermessen und ist nur dann vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB IX;

Gründe:

I. Der Kläger erstrebt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) im Wege des Zugunsten- und im Änderungsverfahren.