Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Kläger erstrebt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) im Wege des Zugunsten- und im Änderungsverfahren.
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