LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
L 1 SV 19/16 B
Normen:
GVG § 17b Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 3 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SV 2/14

Zulässigkeit der Rücknahme der Klage nach einer Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen BeschwerdeverfahrenKostenpflicht des Klägers

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 19/16 B

DRsp Nr. 2017/1898

Zulässigkeit der Rücknahme der Klage nach einer Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren Kostenpflicht des Klägers

1. Die Rücknahme der Klage ist, solange der Verweisungsbeschluss noch nicht rechtskräftig geworden ist, auch nach der Abgabe der Akten an das zuständige Zivilgericht möglich. 2. Erfolgt die Rücknahme während eines laufenden Beschwerdeverfahrens, ist vom Beschwerdegericht auf Antrag festzustellen, dass der Verweisungsbeschluss gegenstandslos geworden ist. 3. Der Kläger hat in diesem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen.

1. Gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Verweisung ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. 2. Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG. 3. Gemäß § 155 Abs. 1 VwGO sind bei einer Rücknahme der Klage vom Kläger zwingend die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Daher kann auch in Verfahren, die nicht gemäß § 183 SGG kostenfrei sind, eine einseitige Erledigterklärung nicht ohne weiteres als Klagerücknahme ausgelegt werden.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 SV 2/14 durch Rücknahme der Klage erledigt ist und der Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2014 damit gegenstandslos geworden ist.

II.