LSG Hamburg - Urteil vom 20.10.2011
L 5 AS 87/08
Normen:
BGB § 166; BGB § 278; SGB II § 38; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.10.2008

Zulässigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung; Zurechnung des Verschuldens unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 87/08

DRsp Nr. 2016/4439

Zulässigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung; Zurechnung des Verschuldens unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

1. Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden. 2. Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. 3. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht. 4. Eine Verschuldenszurechnung unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretung in Betracht.

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2008 sowie der Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 sowie der Bescheid vom 14. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. April 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;