Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2008 sowie der Bescheid vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 sowie der Bescheid vom 14. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. April 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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