BSG - Urteil vom 18.05.2006
B 9a V 2/05 R
Normen:
BVG § 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 103 § 128 Abs. 2 § 62 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 7 V 47/00 - 09.10.2003,
SG Köln, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 V 344/98

Zulässigkeit der Revision bei selbstständigen Streitteilen, Beweislastumkehr im sozialen Entschädigungsrecht

BSG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen B 9a V 2/05 R

DRsp Nr. 2006/25531

Zulässigkeit der Revision bei selbstständigen Streitteilen, Beweislastumkehr im sozialen Entschädigungsrecht

1. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision ist für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen, wenn ein auf Anerkennung von Schädigungsfolgen gerichteter Versorgungsanspruch auf mehrere unterschiedliche Vorgänge gestützt wird. 2. Wenn im sozialen Entschädigungsrecht bei der Musterung ein Wirbelsäulenleiden übersehen worden ist, dass sich möglicherweise in Folge von Wehrdienstbelastungen verschlimmert hat, so kommt eine Beweislastumkehr wie in Arzthaftpflichtprozessen auch dann nicht zum Tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 103 § 128 Abs. 2 § 62 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Wege der Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).