LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2022
L 7 AS 974/21 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 1479/21

Zulässigkeit der Rechtswegsverweisung im sozialgerichtlichen VerfahrenZuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Wohngeldstreitigkeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 974/21 B

DRsp Nr. 2022/5572

Zulässigkeit der Rechtswegsverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Wohngeldstreitigkeiten

Für den Rechtsstreit über eine Rückforderung gezahlten Wohngeldes ergibt sich eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 SGG greift nicht, insbesondere handelt es sich bei Wohngeldangelegenheiten nicht um Angelegenheiten der Sozialhilfe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die erstinstanzliche Klage SG Dortmund - S 56 AS 1479/21 an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.