Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger war Inhaber einer Schank- und Speisewirtschaft. In einer Entfernung von ca 600 Meter zur Gaststätte erlitt er am 1. Mai 2000 gegen 2.00 Uhr einen Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, weil eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht nachgewiesen sei (Bescheid vom 13. Dezember 2000, Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001).
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