Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) für Juli 2012.
Das Sozialgericht Würzburg (
Am 30.04.2014 hat die Klägerin beim
Das
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
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