LSG Bayern - Beschluss vom 16.06.2014
L 11 AS 427/14 NZB
Normen:
SGG § 105; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 620/12

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen einer erstinstanzlichen Entscheidung; Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

LSG Bayern, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 427/14 NZB

DRsp Nr. 2014/13958

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen einer erstinstanzlichen Entscheidung; Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) für Juli 2012.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2014 die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.

Am 30.04.2014 hat die Klägerin beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.

Das SG hat mitgeteilt, am 13.06.2014 finde eine mündliche Verhandlung statt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.