LSG Bayern - Beschluss vom 18.09.2009
L 11 AS 499/09 NZB
Normen:
SGB II § 41 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 551/08

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 499/09 NZB

DRsp Nr. 2010/1373

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Rechtskraft des Urteils, nach der sich der Beschwerdewert von der von ihr ausgehenden materiellen Beschwer bestimmt, beschränkt sich auf die Urteilsformel und umfasst insbesondere nicht ein präjudizielles Rechtsverhältnis wie das der Frage der Wirksamkeit eines Mietvertrags. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Leistungsbewilligung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von monatlich 360,33 EUR.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, der im Haus seiner Eltern wohnt und seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten steht, mit Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.04.2007 für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 705,33 EUR, davon 360,33 EUR für Unterkunft und Heizung.