BSG - Beschluss vom 20.04.2016
B 8 SO 57/14 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 177/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1935/09

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei partieller Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 57/14 B

DRsp Nr. 2016/10862

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei partieller Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers

Ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Ablehnung von Eingliederungshilfe im Jahr 2008 rechtswidrig war.