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Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg), Unterhaltsgeld (Uhg), Anschluss-Uhg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) für einzelne Zeiträume ab 1. Mai 1998, weil die entsprechenden Berechnungsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) verfassungswidrig seien; nach seiner Ansicht verstoßen diese Berechnungsvorschriften gegen das Grundgesetz, soweit Bürger, die nicht pflichtversichert gewesen seien und keine Versicherungsbeiträge entrichtet hätten, die Geldmittel zur Deckung ihres Bedarfs ohne eigenen Einsatz über die Sozialhilfe erhielten, während Beschäftigte, die sich der Beitragspflicht und -entrichtung nicht entziehen könnten, die Deckung selbst erarbeiten und finanzieren müssten und dabei als Geringverdiener sogar Ansprüche in Höhe unterhalb der Sozialhilfe erwerben könnten.
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