LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2009
L 10 AL 135/09 WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 578; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 311/05

Zulässigkeit der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 135/09 WA

DRsp Nr. 2009/26733

Zulässigkeit der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig, soweit ein Anfechtungsgrund nicht schlüssig behauptet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 309/07 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 578; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des landessozialgerichtlichen Verfahrens L 10 AL 309/07, in welchem die Beteiligten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 stritten.

Mit Bescheid vom 23.05.2005 stellte die Beklagte bei der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 fest, nachdem diese einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für eine Stelle als Pharmazeutisch-Technische Assistentin (PTA) bei der M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.