LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2015
L 12 AS 2359/15 WA
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 3 S. 1; SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; ZPO § 578;
Fundstellen:
NZS 2015, 880

Zulässigkeit der Nichtbearbeitung und des schlichten Austragens von Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren bei zweckwidrigem und missbräuchlichem Beschreiten des Rechtswegs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 2359/15 WA

DRsp Nr. 2015/18927

Zulässigkeit der Nichtbearbeitung und des schlichten Austragens von Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren bei zweckwidrigem und missbräuchlichem Beschreiten des Rechtswegs

1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren kann in Ausnahmefällen (hier: Einlegung von über 2.500 Rechtsmitteln innerhalb weniger Wochen) eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen, wenn ein Begehren zu Unrecht als Klage in das Prozessregister eingetragen worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).2. Die Qualifizierung einer Eingabe als nicht zu bearbeitend setzt eine richterliche Willensentschließung voraus, die, insbesondere wenn dem Kläger rechtliches Gehör gewährt werden soll, auch noch in einer mündlichen Verhandlung möglich ist.3. Die Entscheidung, dass eine Eingabe nicht weiter zu bearbeiten ist, erfolgt analog den Vorschriften über die deklaratorische Verfahrenseinstellung nach einer Klagerücknahme (§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGG, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung) durch Beschluss.4. Ergeht die Beschlussfassung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Tenor