Zulässigkeit der Mitgliederwerbung durch gesetzliche Krankenkassen
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen L 1 ER 11/05 KR
DRsp Nr. 2008/17026
Zulässigkeit der Mitgliederwerbung durch gesetzliche Krankenkassen
Krankenkassen dürfen Mitgliederwerbung auch mit dem Ziel einer Abwerbung betreiben. Dabei ist auch eine Gegenüberstellung von Beitragssätzen möglich, wenn sie nicht in unlauterer Weise erfolgt, nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend ist. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich die Leistungen der Krankenkassen unterscheiden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]