OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.06.2015
VII-Verg 4/15
Normen:
SGB V § 132e; SGB V § 132a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-114/14

Zulässigkeit der losweisen Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen für Grippeimpfstoffe durch eine gesetzliche Krankenkasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 4/15

DRsp Nr. 2016/2546

Zulässigkeit der losweisen Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen für Grippeimpfstoffe durch eine gesetzliche Krankenkasse

§ 132a Abs. 2 S. 4 SGB V, wonach für die Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen Verträge mit mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmen innerhalb eines Versorgungsgebiets zu schließen sind, schreibt den Krankenkassen und ihren Verbänden nicht vor, wie das Ziel einer Beteiligung von mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmen zu erreichen ist. Dies kann zulässiger Weise auch durch Losbildung geschehen, wobei die Bildung von Losen hinsichtlich der Lieferung von Impfstoffen in Fertigspritzen mit und ohne Kanüle ein zulässiges Kriterium darstellt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. Januar 2015 (VK 1-114/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 550.000 Euro

Normenkette:

SGB V § 132e; SGB V § 132a Abs. 2 S. 4;

Gründe