LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.04.2013
L 8 AY 105/12 B ER
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AY 74/12 ER

Zulässigkeit der Leistungserbringung im Asylbewerberleistungsrecht durch Wertgutscheine; Verfassungsmäßigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen L 8 AY 105/12 B ER

DRsp Nr. 2013/18394

Zulässigkeit der Leistungserbringung im Asylbewerberleistungsrecht durch Wertgutscheine; Verfassungsmäßigkeit

1. Leistungen können nach § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua in Form von Wertgutscheinen erbracht werden. 2. Die Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen begründet keinen den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen an Stelle von Wertgutscheinen auszuzahlen.