LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2018
6 Sa 55/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 7
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2517/16

Zulässigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Erwerber eines Betriebes

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 55/18

DRsp Nr. 2018/10047

Zulässigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Erwerber eines Betriebes

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, kann sie gleichwohl durch den Erwerber gegenüber einem im neuen Betrieb gegründeten Betriebsrat nach kollektivrechtlichen Regelungen gekündigt werden. Eine Änderungskündigung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.11.2016 - 5 Ca 2517/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kleindarlehens und die Geltung einer Betriebsvereinbarung.

Der 1966 geborene Kläger war zunächst seit dem 01.01.1992 bei der S F AG, dort in der Abteilung "Absatzportfolio-Management", beschäftigt.

Am 26.06.2007 schlossen die S F AG und der bei ihr gebildete Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Kläger war, eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen (im Folgenden: BV Kleindarlehen) (Bl. 47 ff. d.A.). Diese hat ua. folgenden Wortlaut:

"[...] § 2 Bedingungen für die Darlehensgewährung

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