LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2011
L 31 R 1154/10
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 45; SGB VI § 194 Abs. 6; SGB VI § 70 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 391/10

Zulässigkeit der Korrektur des hochgerechneten Arbeitsentgelts bei der Festsetzung einer Altersrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 31 R 1154/10

DRsp Nr. 2011/13557

Zulässigkeit der Korrektur des hochgerechneten Arbeitsentgelts bei der Festsetzung einer Altersrente

Der Normzweck von § 194 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 SGB VI beschränkt sich zeitlich auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens, ist mit Erlass des Verwaltungsaktes erschöpft und steht einer nachträglichen Korrektur der Entscheidung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. November 2010 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Dezember 2009 eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 erzielten tatsächlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 7804,00 € zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 45; SGB VI § 194 Abs. 6; SGB VI § 70 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der seit 1. Dezember 2009 bezogenen Altersrente für Frauen.