LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2009
L 10 AL 138/08
Normen:
BGB § 839; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 259/05

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung; Verfassungsmäßigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 138/08

DRsp Nr. 2009/26760

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung; Verfassungsmäßigkeit

1. Der Übergang von der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG. 2. Fehlt offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden, ist eine auf § 839 BGB zu stützende Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen ist. 3. Wird die Förderung einer Umschulungsmaßnahme davon abhängig gemacht, dass der zuständige Versicherungsträger vorher die Möglichkeit hat zu überprüfen, ob die vom Versicherten angestrebte Maßnahme auch geeignet ist, so ist die Berufsfreiheit nicht verletzt. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. wenn der Versicherungsträger die Umschulung zur Altenpflegehelferin abgelehnt hat, weil diese Berufsausbildung nicht in die Bildungszielplanung aufgenommen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.03.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 4;