LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2018
L 10 R 1361/18
Normen:
SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 3732/17

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Verwaltungsakt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 10 R 1361/18

DRsp Nr. 2018/9561

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Verwaltungsakt

Wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil - was zutrifft - kein Verwaltungsakt vorliegt, ist auch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.03.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Satzes in einem Schreiben vom 29.06.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2017.

Die Klägerin führte zwei Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg gegen die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständige Dozentin und die Erhebung von Beiträgen und Säumniszuschlägen. Am 09.10.2015 schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht folgenden Vergleich:

"1.) die Klägerin übergibt der Beklagten die Lohnsteuerbescheide 2011 bis 2013 und legt noch Nachweise über ihre Versicherungspflicht bei der Alterskasse für Landwirte vor.

2.) Die Beklagte verpflichtet sich über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe einen neuen Bescheid zu erlassen.