Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (
Die im Jahr ... geborenen Kläger standen beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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