LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.07.2016
L 4 AS 381/16 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2239/14

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Übernahme von Umzugskosten nach dem SGB II nach Versagung der vorherigen Zusicherung für einen Umzug

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 381/16 B

DRsp Nr. 2016/15494

Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Übernahme von Umzugskosten nach dem SGB II nach Versagung der vorherigen Zusicherung für einen Umzug

Hat der Leistungsberechtigte nach Ablehnung der Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten durch den Grundsicherungsträger den Umzug durchgeführt und die hierdurch entstandenen Kosten selbst übernommen, so muss das Begehren auf Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II umgestellt werden auf die unmittelbare Geltendmachung der Erstattung der verauslagten Umzugskosten. Dieses Ziel ist im gerichtlichen Klageverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGG § 54 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau.

Die im Jahr ... geborenen Kläger standen beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).