LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2018
L 11 AS 191/18 B PKH
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 56/16

Zulässigkeit der Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer erfolgreichen UntätigkeitsklageAnbringung des Vermerkes der Aufgabe eines Bescheids zur Post durch die Poststelle

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 191/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/5112

Zulässigkeit der Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer erfolgreichen Untätigkeitsklage Anbringung des Vermerkes der Aufgabe eines Bescheids zur Post durch die Poststelle

1. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage und Erlass des vom Kläger begehrten Bescheides ist dieser auf die Möglichkeit zur Klageänderung hinzuweisen und das Widerspruchsverfahren nachzuholen. 2. Der Vermerk der Aufgabe zur Post gemäß § 37 Abs. 2 SGB X muss im Regelfall von der Poststelle angebracht werden.

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht in PKH-Verfahren nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. 3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.