LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2015
L 13 AS 2706/14
Normen:
SGB II; SGG § 143; SGG § 78; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 2872/13

Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II; Auslegung unklarer oder sprachlich nur schwer verständlicher Formulierungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 13 AS 2706/14

DRsp Nr. 2015/10210

Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II; Auslegung unklarer oder sprachlich nur schwer verständlicher Formulierungen

1.) Begehrt ein Kläger erstmalig im Berufungsverfahren Leistungen für einen Zeitraum, welche er offenbar bereits erhalten hat, so liegt hierin gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung, die regelmäßig nicht sachdienlich ist. Denn selbst wenn nachträglich ein Bescheid erlassen wird, wird es weiterhin an einem Widerspruch sowie einem Widerspruchsbescheid mangeln.2.) Unklare oder sprachlich nur schwer verständliche Formulierungen (hier Prozessvollmacht) sind nach Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Erklärung auszulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II; SGG § 143; SGG § 78; SGG § 99;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 1. Juni bis 30. November 2012.