LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2015
L 2 R 148/13
Normen:
SGG § 92;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 198/12

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren trotz mangelnder Angabe einer Anschrift

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 2 R 148/13

DRsp Nr. 2015/3620

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren trotz mangelnder Angabe einer Anschrift

Der Zulässigkeit der Klage steht die mangelnde Angabe einer Anschrift nicht entgegen, wenn der Postverkehr im Ausland mangels Anschrift über Postfächer abgewickelt wird.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 92;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist eine von der Beklagten durchgeführte Verrechnung der Altersrente mit Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers.

Der im Jahr 1934 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2008 eine ihm mit Bescheid vom 24. Juni 2008 zuerkannte Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 676,06 Euro.

Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2008 mit, dass er am 26. Juni 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben und nach Mombasa/Kenia auswandern werde. Im Folgenden übersandte er die Kopie eines Tickets für einen Hinflug am 4. Juli 2008 von Düsseldorf nach Mombasa.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 erkannte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 676,07 Euro für die Dauer des gewöhnlichen Auslandsaufenthaltes an.