LSG Bayern - Urteil vom 06.05.2009
L 20 R 250/06
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 87 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 607/03

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren; Einhaltung der Klagefrist; Geltung der Drei-Tages-Fiktion bei Nichtermittelbarkeit des Aufgabedatums

LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen L 20 R 250/06

DRsp Nr. 2010/4180

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren; Einhaltung der Klagefrist; Geltung der Drei-Tages-Fiktion bei Nichtermittelbarkeit des Aufgabedatums

Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Dabei gilt gem. § 37 Abs. 2 SGB X der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges zu beweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2006 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 87 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2009.

Die 1949 geborene Klägerin war zuletzt bis 2002 als Maschinenbedienerin und Kontrolleurin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem war sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet.