I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2006 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2009.
Die 1949 geborene Klägerin war zuletzt bis 2002 als Maschinenbedienerin und Kontrolleurin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem war sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet.
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