SG München, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1003/11
Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht durchgeführtem Vorverfahren; Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel
LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 142/12
DRsp Nr. 2013/8060
Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht durchgeführtem Vorverfahren; Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel
1. Wenn im strittigen Bescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch enthalten ist und trotzdem unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage unzulässig und deswegen abzuweisen. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete Klage enthält keinen Widerspruch, ist nicht als Widerspruch auszulegen und nicht in einen Widerspruch umzudeuten. Durch die Belehrung zum Widerspruch sind Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen. Es besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger habe einen anderen als den von ihm bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen.2. Einer Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung eines Vorverfahrens bedarf es in dieser Situation nicht.3.Die in der Literatur hierzu vertretene gegenteilige Auffassung knüpft an Urteile des BSG an, die zu besonderen prozessualen Konstellationen ergangen sind, in denen etwa unklar war, ob ein Widerspruchsverfahren überhaupt erforderlich war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor
I. II. III. IV.
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