LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2018
L 9 R 3649/17
Normen:
SGB X § 31; SGG § 141;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 97/17

Zulässigkeit der Klage gegen einen Ausführungsbescheid eines rechtskräftigen Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen L 9 R 3649/17

DRsp Nr. 2018/5848

Zulässigkeit der Klage gegen einen Ausführungsbescheid eines rechtskräftigen Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren

Ergeht in Ausführung eines rechtskräftigen Urteils ein Ausführungsbescheid, so ist eine hiergegen gerichtete Klage nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die in der Ausführung liegende Regelung richtet; im Übrigen besteht Bindungswirkung aufgrund des (ersten) Urteils.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. 2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen gegeben werden muss, dies vor allem in der mündlichen Verhandlung. 3. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. 4. Es liegt vorrangig in der Verantwortung des Gerichts, den Anspruch auf rechtliches Gehör sicherzustellen. 5. Dieses muss sich - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - gegebenenfalls Gewissheit darüber verschaffen, ob ein für die Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeutsames, aber mit einfachem Brief übersandtes Schreiben den Beteiligten auch tatsächlich erreicht hat.

Tenor