LSG Bayern - Beschluss vom 19.04.2012
L 11 AS 249/12 B PKH
Normen:
SGG §§ 198ff;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 631/08

Zulässigkeit der Klage auf Vollstreckung aus einem Beschluss des SG

LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 249/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/9242

Zulässigkeit der Klage auf Vollstreckung aus einem Beschluss des SG

Klage auf Vollstreckung aus einem Beschluss des SG ist unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2012 - S 5 AS 631/08 - wird zurückgewiesen.

II. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG §§ 198ff;

Gründe:

I. Streitig ist - soweit nachvollziehbar - die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth (SG) im Verfahren S 4 AS 135/08 ER vom 26.03.2008.

Das SG verpflichtete den Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom 26.03.2008, dem Antragsteller eine Kostendeckungszusage für 817,8 l Heizöl Zug um Zug gegen Vorlage dreier Angebote unterschiedlicher Heizöllieferanten zu erteilen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin hat der Senat mit Beschluss vom 08.05.2008 den Beschluss des SG abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, eine Kostendeckungszusage für Heizöl in Höhe von 1000,00 EUR zu erteilen (L 11 B 284/08 AS ER).

Am 14.04.2008 hat der Antragsteller - soweit nachvollziehbar - die Vollstreckung des Beschlusses des SG vom 26.03.2008 und später die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt.