Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel Verletzung des Anspruchs auf eine Sachentscheidung und Verkennung des Streitgegenstandes sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise schlüssig bezeichnet.
Um einen Verfahrensmangel, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geeignet ist, den Revisionsrechtszug zu eröffnen, iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu bezeichnen, sind in der Beschwerdebegründung ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des Landessozialgerichts (LSG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darzustellen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32; BSG Beschluss vom 12. Februar 2002 - B 11 AL 249/01 B - stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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