LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2015
L 15 SF 279/14 E
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 67; SGG § 103; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 237/14

Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung der Richtigkeit des vorläufigen Streitwerts im Rahmen der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 279/14 E

DRsp Nr. 2015/3911

Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung der Richtigkeit des vorläufigen Streitwerts im Rahmen der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. 4. Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 67; SGG § 103; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.