LSG Thüringen - Beschluss vom 02.10.2006
L 6 SF 519/06
Normen:
SGG § 178a ;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 818/05

Zulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen L 6 SF 519/06

DRsp Nr. 2007/20559

Zulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

Nur wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde, kommt eine Gegenvorstellung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 178a ;
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 818/05